Statuten der Organisation der Industriebetriebe Bözingenfeld

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1
Unter dem Namen ORGANISATION DER INDUSTRIEBETRIEBE BÖZINGENFELD besteht mit Sitz in Biel auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss dem Art. 60ff. ZGB

Art. 2
Der Verein bezweckt, die sich aus der Industrialisierung des Bözingenfeldes für die in diesem niedergelassenen Unternehmen ergebenden Probleme mit gemeinsamen Kräften und Mitteln zu behandeln.

Der Verein hat keine wirtschaftlichen Aufgaben.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Mitglieder können alle im Bözingenfeld niedergelassenen Unternehmen werden. Das Bözingenfeld bezeichnete Gebiet wird wie folgt umgrenzt:

- durch die Länggasse (nördlich beginnend) / Kirchenfeldweg / Jakobstrasse im Westen
- den Längfeldweg im Süden
- die Gemeindegrenze im Osten und
- die alte Solothurnstrasse im Norden

Art. 3 bis
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung beitrittswilliger Unternehmen.

Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

 

III. ORGANISATION

Art. 4
Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle

A. Vereinsversammlung

Art. 5
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

a) die Festsetzung und Anerkennung der Statuten+
b) die Aufnahme (auf Rekurs hin) und der Ausschluss von Mitgliedern
c) die Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Vereinspräsidenten sowie der Kontrollstelle
d) die Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Genehmigung des Voranschlages und die Festsetzung des Jahresbeitrages
g) die Beschlussfassung über Fragen, die der Vorstand der Vereinsversammlung unterbreitet
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 5 bis
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung der Vereinssammlung hat mindestens 10 Tage zum voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.

Art. 6
Alle Mitglieder haben in der Vereinssammlung eine Stimme.

Die Beschlüsse der Vereinssammlung werden mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst. Die gleiche Mehrheit gilt im ersten Wahlgang auch für Wahlen. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.

In der Regel finden die Abstimmungen und Wahlen offen statt. Jedes Mitglied kann jedoch geheime Abstimmung verlangen.

B. Vorstand

Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche auf die Dauer von einem Jahr von der Vereinsversammlung gewählt werden und wieder wählbar sind. Er konstituiert sich selbst. Er bezeichnet aus seinem Kreise mindestens einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Kassier.

Art. 8
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheit des Vereins zu besorgen und diesen zu vertreten.

Der Vorstand wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Sekretär zu den Sitzungen einberufen, so oft es die anfallenden Geschäfte erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Er beschliesst über alle Angelegenheiten, welche nicht der Vereinsversammlung (einem anderen Organ) vorbehalten sind (Art. 5 hievor).Er entscheidet im Rahmen des Vereinszwecks und der Beschlüsse der Vereinsversammlung über die Verwendung der finanziellen Mittel.

Beschlüsse werden mit relativem Mehr gefasst. Der Vorsitzende stimmt bei; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme der Ausschlag

Art. 9
Für die Bearbeitung von Spezialaufgaben und Antragsstellung kann der Vorstand Kommissionen von mindestens 3 Mitgliedern ernennen.

Art. 10
Die Mitglieder des Vorstandes, die den Verein durch Kollektivunterschrift je zu zweien vertreten, werden durch den Vorstand bestimmt.

C. Kontrollstelle

Art. 10 bis
Als Kontrollstelle können eine oder mehrere fachlich ausgewiesene natürliche Personen oder eine Treuhandgesellschaft bestimmt werden.

 

IV. BEITRÄGE

Art. 11
Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu bezahlen. Dieses Eintrittsgeld beträgt für Unternehmen mit Personalbeständen:

Fr. 250.– bis zu 5 Personen
Fr. 500.– über 5 Personen

Art. 12
Der Verein beschafft sich die zur Verfolgung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel durch alljährlich von der Vereinssammlung zu beschliessenden Jahresbeiträge.

Diese Jahresbeiträge betragen in der Regel für Unternehmen mit Personalbeständen

- bis zu 5 Personen Fr. 125.—
- bis über 5 Personen Fr. 250.—

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Jahresbeitrag.

V. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 13
Für den Vereinsbeschluss über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.

Art. 14
Die Liquidation besorgt der Vorstand.

Über die Verwendung des nach Tilgung aller Schulden verbleibenden Vermögens beschliesst die Vereinsversammlung.

 

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18. Mai 1992.

Biel, 10. Mai 2000

Der Präsident: Claude Allemand

Der Sekretär: Markus Badertscher